FSJ, Zivi, ADiA

FSJ, Zivi, ADiA

Die "Deutsche Provinz der Jesuiten" als Träger

Die Deutsche Provinz der Jesuiten, Körperschaft des öffentlichen Rechts, mit Sitz in München, ist der Rechtsträger der Jesuit European Volunteers. Sie ist anerkannter Träger des „Freiwilligen Sozialen Jahres“ (FSJ) und des „Anderen Dienstes im Ausland“ (nach § 14 b Zivildienstgesesetz). Weiter können im Rahmen von JEV auch Einsätze nach § 14 c ZDG, aber auch einfache Freiwilligeneinsätze ohne den erwähnten gesetzlichen Rahmen geleistet werden.

Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Das Freiwillige Soziale Jahr kann bei JEV ab dem 18. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres geleistet werden. Während des FSJ sind die Freiwilligen sozialversichert (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld. Das FSJ kann nur einmal geleistet werden. Neben den gesetzlichen Bestimmungen zum FSJ gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die uneingeschränkte Zustimmung zu den Grundlinien von JEV.
  • Das FSJ wird bis zum 27. Lebensjahr anerkannt.
  • Bei JEV kann das FSJ in Deutschland und im europäischen Ausland geleistet werden: Belgien, Bosnien, Österreich und Rumänien.

FSJ nach § 14c Zivildienstgesetz (ZDG)

Junge Männer, die sich zur Ableistung eines FSJ verpflichten, werden nicht zum Zivildienst herangezogen, sofern sie sich bei einem anerkannten Träger für zwölf Monate verpflichten und die Dienstzeit nachweisen können. Der Dienst nach §14c ZDG ist auch im Rahmen von JEV möglich und kann in allen von JEV getragenen Einsätzen in Europa geleistet werden. Es gelten die entsprechenden Voraussetzungen und gesetzlichen Regelungen für das FSJ.

"Anderer Dienst im Ausland" nach § 14b ZDG

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Die uneingeschränkte Zustimmung zu den Grundlinien von JEV.
  • Der „Andere Dienst im Ausland“ muss vor Vollendung des 23. Lebensjahres angetreten werden.
  • Einsätze nach §14b sind z. Z. nur in Mexiko möglich.
  • Die Einsatzdauer beträgt bevorzugt 24 Monate, mindestens jedoch 12 Monate.
  • Für einen Einsatz als „Anderer Dienst im Ausland“ muss JEV die Anerkennung der Wehrdienstverweigerung in Kopie vorliegen.

Achtung: Beim „Anderen Dienst“ gibt es keine gesetzlichen Regelungen für die Versicherung. Die JEVs werden über eine Gruppenversicherung in eine Kranken- und Unfallversicherung aufgenommen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Für die Zeit des Dienstes nach § 14b kann Kindergeld beantragt werden, die Gewährung ist jedoch nicht garantiert.

 
Zuletzt geändert: 13.12 2009